Abmahnwelle für Webseiten-Inhaber

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100 bis 500 Euro Forderung

Aktuell läuft gerade eine Klagswelle und Schadenersatzforderungen für Inhaber bzw. Eigentümer von Webseiten, die Google Fonts verwenden. Das Landesgericht (LG) München hatte im Jänner 2022 die Online-Nutzung von Google Fonts verboten. Begründung dafür war, dass bei der Nutzung von Google Fonts unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (siehe dazu auch den entsprechenden Akt: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-612?hl=true). Findige Kanzleien nutzen diese Urteilsgebung und versenden Abmahnungen und Forderungsschreiben. 

Kritisiert werden im Urteil des LG München die übermittelten dynamischen IP-Adressen - die laut DSGVO als personenbezogene Daten gelten, damit wäre der Rückschluss auf eine Person durch diese Werte theoretisch möglich. Durch die Nutzung von Google Fonts - die bereits beim Aufrufen der Webseite ebenfalls mitgeladen werden - und einen Logeintrag bei Google erzeugen (wenn die Schriftarten nachgeladen werden), hat der Besucher einer Webseite keinerlei Möglichkeit, sich gegen dieses Nachladen zu wehren und somit ist auch die Abfrage nach der Cookie-Erlaubnis oder sonstigen Datenschutzeinstellungen nicht hilfreich. Auch eine Datenschutzerklärung befreit nicht von der Haftung.

 

Abmahnung - was nun?

Die Abmahnungen erfolgen in unterschiedlichen Ausprägungen. Einerseits sind Schreiben im Umlauf, in denen einfach ein Schadenersatz von 100,00 Euro gefordert wird. Es haben jedoch auch Juristen ein neues Tätigkeitsfeld gefunden und versenden Massenabmahnungen. Darin wird gefordert, dass einerseits der Empfänger den Schaden der Mandanten begleichen, andererseits soll auch eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgegeben werden. Die Anwaltsgebühren dafür sind zu bezahlen und somit werden meist 367,23 Euro gefordert.
 
Sollten Sie bereits Opfer eines derartigen Anschreibens geworden sein, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren Anwalt oder Ihre Rechtsschutzversicherung, Der Anwalt sollte ausreichend IT-Kompetenz aufweisen, um hier entsprechend gegensteuern zu können. Meist kann eingewendet werden, dass es sich um eine gezielte Aktion des "Webseitenbesuchers" gehandelt hat und somit um eine vorsätzliche Ansteuerung einer Webseite, um genau darauf basierend Schadenersatz zu fordern. Juristische Laien sollten sich hier auf jeden Fall professionelle Unterstützung holen.
 
Bei Aufforderungsschreiben, die nicht aus juristischen Quellen stammen ist eine Abwehr weniger riskant - der IT-Fachverlag HEISE spricht sogar davon, dass man derartige Schreiben ignorieren darf. 
 

Was soll getan werden (um keine Abmahnung zu bekommen)?

Idealerweise sollte man alle Angriffsflächen von der eigenen Webseite entfernen. Im Fokus stehen derzeit nur die Google Fonts, die einen konkreten Anlassfall bieten und die bereits ausjudiziert wurden. Aber auch weitere Dienste, wie Google Analytics, die Einbindung von Google Maps Anfahrtskarten und dergleichen könnten ähnliche Effekte nach sich ziehen - speziell wenn diese Dienste bereits auf der Startseite geladen werden und ein Besucher der Webseite somit keine Chance hat, sich dagegen zu wehren.
 
Um also keine Angriffsfläche für potentielle Schadenersatzforderungen oder Klagen zu bieten, empfiehlt sich, die Google Fonts lokal auf dem Webserver abzulegen und keinerlei externe Inhalte, Fonts oder sonstige Funktionen beim Aufrufen der Webseite nachzuladen. Konkrete Auskünfte kann Ihnen der Ersteller der Webseite geben.
 

Unser Angebot

Sollten Sie Ihre Webseite selbst erstellt haben oder Ihr Webseiten-Programmierer nicht weiterhelfen können, so unterstützen wir Sie gerne bei der Analyse der Webseite und bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. 
 
 
Herzlichst,
Alexander Beck
Geschäftsführer der PNC
 
 

Kontakt

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